Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KIU-IT GmbH

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Diese AGB gelten für sämtliche Verträge, die von der KIU-IT GmbH („Auftragnehmerin“) als Leistungserbringer mit ihren Kunden („Auftraggeber“) abschließt, insbesondere für Dienstleistungs-, Kauf- und Mietverträge.
  2. Inhalt und Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach den jeweiligen individuellen Vereinbarungen im Einzelfall.
  3. Maßgebliche Vertragsgrundlage für den von der Auftragnehmerin auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig die mit diesem getroffenen individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die gesetzlichen Regelungen des BGB.
  4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei der Erfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Pflichten Unterauftragnehmer einzusetzen.
  5. Diese AGB gelten – soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist – ausschließlich und für alle, auch zukünftigen, Verträge mit dem Auftraggeber.
    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Auftragnehmerin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Auftragnehmerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Alle Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
  2. Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin in Textform zu den dort angegebenen Bedingungen oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Die Auftragsbestätigung bestimmt den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Mündliche Zusagen der Auftragnehmerin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  3. Mehrere Auftraggeber haften für Forderungen der Auftragnehmerin als Gesamtschuldner. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich bei der Vertragsdurchführung auf die Weisungen und Informationen eines jeden Auftraggebers zu stützen, soweit nicht einer schriftlich widerspricht.
  4. Angaben zum Gegenstand oder Preis des Vertragsgegenstandes in Katalogen, Anzeigen, technischen Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Muster), sonstigen Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z. B. Werbematerial) sowie Herstellerangaben und -werbung werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auf diese Unterlagen Bezug genommen wird, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Angaben zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung sind keine (garantierten) Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen/Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung.
  5. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag auf Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen aus anderen Verträgen steht keiner Partei zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen/ Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Termine und Fristen; höhere Gewalt; Gefahrtragung

  1. Alle Liefer- und ggf. Montagefristen ergeben sich im Einzelnen aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
  2. Von der Auftragnehmerin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fixgeschäfte müssen vom Auftraggeber ausdrücklich als solche bezeichnet und von der Auftragnehmerin ausdrücklich und in Textform als solche bestätigt werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Etwaige nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Änderung entstandenen Kosten durchgeführt und bewirken eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit.
  4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Embargos, Ausfuhr- oder Importbeschränkungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, obwohl ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den Auftraggeber über solche Ereignisse und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Leistungserbringung erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, ist die Auftragnehmerin berechtigt, vom Werkvertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin vom Werkvertrag zurücktreten.
  5. Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach Verstreichen der Nachfrist tritt ohne weitere Nachricht Verzug ein.
  6. Der Beginn der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin steht unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der Abschlagszahlung gem. § 5 Abs. 2.

§ 4 Vergütung; Preisänderungen

  1. Die Leistungen werden zu den in der Auftragsbestätigung oder, sollte eine solche nicht existieren, zu den im Angebot aufgeführten Preisen durchgeführt. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  2. Gegenüber Verbrauchern sind die angegebenen Preise Bruttopreise inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, für Unternehmer Nettopreise exkl. Umsatzsteuer.
  3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefer- bzw. Montagetermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung bzw. Montage die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenserhaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.
  4. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiter berechnet werden, wenn die Ware bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.
  5. Bei Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Änderung der Preise aufgrund dadurch bedingter Änderung von Lohn- und Materialkosten vorzunehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die jeweiligen Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Versand der Rechnung durch die Auftragnehmerin (Rechnungsdatum) zur Zahlung fällig. Unterbleibt die Zahlung, tritt auch ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und weiteren Schadensersatz geltend zu machen. Der Verzugszins gegenüber Verbrauchern beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB; gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszins für das Jahr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 BGB.
  2. Ist vertraglich kein Zahlungsplan vereinbart, so gilt folgender Zahlungsplan:
    a) Bei Kaufverträgen: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 30 % der Vergütung zu zahlen. Die restliche Vergütung ist nach Lieferung der Ware zu zahlen. Etwaige Portound Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt.
    b) Bei Werkverträgen: Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 30 % der Vergütung zu zahlen, weitere 30 % nach Fertigstellung der Ware im Betrieb des Auftragnehmers, der Restbetrag nach Montage beim Auftraggeber und Abnahme.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch die Auftragnehmerin. Solche Handlungen oder eine Pfändung des Liefergegenstandes durch die Auftragnehmerin stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, die Auftragnehmerin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Auftragnehmerin ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers berechtigt die Auftragnehmerin, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinzuweisen und diese umgehend zu informieren, sowie alle Daten aus diesem Vorgang an die Auftragnehmerin zu übergeben.

§ 7 Angebots- und Entwurfsunterlagen; geistiges Eigentum

  1. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen der Auftragnehmerin dürfen ohne ihre Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an die Auftragnehmerin herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Auftraggeber auf Schadensersatz.
  2. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen und technischen Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, insbesondere an technischen Entwicklungen, einschließlich aller Unterlagen, Prototypen, Konstruktionszeichnungen, Mustern, Abbildungen und des Know-Hows stehen, auch soweit sie im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen oder erstellt werden, ausschließlich der Auftragnehmerin zu. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Auftragnehmerin nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Sofern und soweit die Auftragnehmerin den Liefergegenstand nach Anweisungen oder Vorgaben des Auftraggebers herstellt, versichert der Auftraggeber, dass Rechte Dritter der Herstellung und dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die Auftragnehmerin dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin hiervon und von jeder damit im Zusammenhang stehenden Leistung sowie sämtlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei.

§ 8 Haftung

  1. Die Haftung der Auftragnehmerin auf Schadens- oder Aufwendungsersatz (nachfolgend: Schadenersatz), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
  2. Die Auftragnehmerin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit die Auftragnehmerin gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Auftragnehmerin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
  5. Soweit die Auftragnehmerin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Auftragnehmerin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Gewährleistung

  1. Die Auftragnehmerin leistet entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des BGB (§§ 434 ff. bzw. 633 ff. BGB) Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit ihrer Leistungen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern zwölf Monate, im Übrigen richtet sie sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie beginnt mit der Übergabe bzw. Abnahme.
  3. Soweit der Hersteller etwaiger durch die Auftragnehmerin eingebrachter Materialien in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. zehnjährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit der vertraglichen Leistung der Auftragnehmerin.

§ 10 Datenschutz und Datensicherheit

  1. Die Auftragnehmerin erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers bzw. Dritter (bspw. von Geschäftsführern oder Arbeitnehmern eines Auftraggebers, der ein Unternehmen ist) sowie ggf. andere, vom Auftraggeber zugeleitete oder im Zuge der Vertragserfüllung von der Auftragnehmerin erlangte Daten ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten, ferner auf der Grundlage des berechtigten Interesses der Auftragnehmerin, vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. lit. f) DSGVO. Die Auftragnehmerin verarbeitet diese personenbezogenen Daten nach den Verpflichtungen der DSGVO, insbesondere Art. 5 DSGVO.
  2. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Auftragnehmerin.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
  2. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Schliengen.
  3. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
  4. Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar wird oder ist, so bleiben die anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt automatisch als durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die den Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich weitestmöglich verwirklicht.

2. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge

§ 12 Übergabe

  1. Die Übergabe der vertragsgegenständlichen Ware erfolgt am Standort der Auftragnehmerin in Schliengen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Mit Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Auftraggeber über.
  2. Soweit im Einzelfall eine Lieferung der Ware an den Auftraggeber vereinbart ist und die Auftragnehmerin kein eigenes Personal dafür einsetzt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe der Ware unsererseits an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
  3. Versandbereit gemeldete Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach dem festgelegten Liefertermin abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.
  4. Erklärt der Auftraggeber, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

3. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

§ 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt, vor allem hat er, sofern die Auftragnehmerin sich auch zur Montage des Vertragsgegenstandes verpflichtet hat, Zugang zum Grundstück bzw. den Räumlichkeiten zu gewähren, auf dem bzw. in denen die diesbezüglichen Leistungen der Auftragnehmerin zu erbringen sind. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche für die Erstellung der Werk- und Montageplanung erforderlichen Planungsunterlagen, Bestandspläne, Leitungspläne, Angaben zur Dämmung etc. sowie erforderliche statische Angaben rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Nachträgliche Änderungen

Sollte der Auftraggeber nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung.

§ 15 Abnahme und Gefahrübergang

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von der Auftragnehmerin hergestellte Werk abzunehmen.
  2. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Person, die bei einem Abnahmetermin anwesend ist, zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Sollte der Auftragnehmerin keine ausdrückliche, schriftliche, anderslautende Erklärung vorliegen, so darf diese davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am Abnahmetermin anwesenden Person gegeben ist.
  3. Die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) ist ausdrücklich zulässig. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können insbesondere einzelne Herstellungsabschnitte sowie Leistungen sein, die als einzelne Positionen oder Titel des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.
  4. Das Werk gilt spätestens als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat und wenn der Auftraggeber nicht binnen einer angemessenen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen.
  5. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Auftraggeber deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, finden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers Anwendung.
  6. Wird das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels eines vom Auftraggeber gelieferten Stoffes, aufgrund einer vom Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisung, durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat diese Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

§ 16 Vertragsbeendigung; Kündigung

  1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit gem. § 649 BGB den Vertrag kündigen.
  2. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei sie sich dasjenige anrechnen lassen muss, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  3. Beide Parteien können diesen Vertrag aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB kündigen.

4. Verbraucherwiderrufsrecht

Soweit der Auftraggeber Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu, sofern der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder im Fernabsatz (§§ 312b, 312c BGB) geschlossen wurde. Die diesbezügliche Widerrufsbelehrung erteilt der Auftragnehmer wie folgt:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses (im Fall von Dienstleistungsverträgen) bzw. vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat (im Fall von Kaufverträgen).
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (KIU-IT GmbH, Am Sonnenstück 3/2, 79418 Schliengen, ) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Haben Sie im Fall eines Dienstleistungsvertrages verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Für Kaufverträge gilt: Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Download der Texte

Unter nachfolgenden Links können Sie den Text dieser AGB sowie den Text unserer Datenschutzerklärung für unsere Kunden jeweils als PDF-Datei herunterladen: